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Rechtsschutzbedürfnis in der Nachprüfung erfolgversprechend geltend machen!
Ein öffentlicher Auftraggeber hat einen Auftrag im Sektor des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) gemäß Art. 5 Abs. 4 VO 1370 im Wege der Direktvergabe an ein interessiertes Unternehmen vergeben. Ein anderes Unternehmen fühlt sich übergangen und rügt diese Art der Auftragsvergabe. Diese Rüge war aber bereits deswegen zweifelhaft, da gerade dieses Unternehmen sich im Vorwege ausdrücklich mit einer Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 4 VO 1370 einverstanden erklärt hatte. Dieses ursprüngliche Einverständnis vergaß das Unternehmen jedoch ganz schnell wieder, als der Auftrag nämlich an ein anderes Unternehmen direkt vergeben wurde. Der AG fühlte sich also im Recht und half der Rüge nicht ab. Das Unternehmen stellte dann einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Baden-Württemberg. In diesem Verfahren wurde das Unternehmen, das den Auftrag erhalten hat, beigeladen. Die Vergabekammer Baden-Württemberg wies den Antrag mit Beschluss vom 30. 11. 2011 (Az.: VK 60/11) mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig zurück und stellte darüber hinaus fest, dass die Direktvergabe wirksam war und das Unternehmen nicht in seinen Rechten verletzt ist.
Zitierfähig mit Smartlink: http://www.VTdigital.de/VT.02.2012.066
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